Sportordnung des DSB

Regeln für Gewehr Teil 1; Seite 6 1 Sportordnung des Deutschen Schützenbundes, Stand 01.01.2024 3. Als Halt für die Hose dürfen nur ein Hüftgürtel, der nicht breiter als 40 mm und nicht dicker als 3 mm ist, oder Hosenträger (elastisch) getragen werden. Wenn ein Gürtel getragen wird, darf der Bund max. 2,5 mm stark sein. Wird kein Gürtel getragen, darf der Bund max. 3,5 mm stark sein. Die Gürtelschlaufen dürfen max. 20 mm breit sein. 4. Wenn im Stehendanschlag ein Gürtel getragen wird, darf der Verschluss nicht dazu verwendet werden, den linken Arm oder Ellbogen zu unterstützen. 5. Wenn die Hose einen Bund hat, darf dieser nicht breiter als 70 mm sein und darf durch einen (1) Haken und bis zu fünf (5) Ösen, einem fünffach verstellbaren Druckknopf, einen ähnlichen Verschluss oder durch einen Klettverschluss geschlossen werden. 6. Es ist jedoch nur eine Verschlussart erlaubt. Eine Kombination von Klettverschluss mit irgendeinem anderen Verschluss ist verboten. 7. Es muss möglich sein, die Hose bei geschlossenen Beinreißverschlüssen über normale Sport- oder Trainingsschuhe anzuziehen. 8. Wenn keine spezielle Schießhose getragen wird, kann eine normale Hose getragen werden, die jedoch für keinen Körperteil irgendeine künstliche Stütze bieten darf. 9. Reißverschlüsse, Knöpfe, Klettverschlüsse oder ähnliche nicht verstellbare Verschlüsse dürfen an der Hose nur an folgenden Stellen verwendet werden: 10. Ein Verschluss an der Vorderseite zum Öffnen und Schließen des Hosenschlitzes. Die Verschlussvorrichtung darf nicht tiefer als bis zur Höhe des Schritts gehen. 11. Weitere nicht verschließbare Öffnungen sind erlaubt. 12. Nur ein weiterer Verschluss pro Hosenbein ist erlaubt. Dieser darf nicht höher als 70 mm unter dem oberen Hosenrand beginnen und kann bis zum unteren Ende des Hosenbeins reichen. 13. Der Verschluss darf entweder an der Vorderseite des Oberschenkels oder an der Rückseite des Beines sein, aber nicht an beiden Stellen an einem Bein. 14. Am Gesäß und an beiden Knien der Hose dürfen Verstärkungen angebracht sein. Der Gesäßfleck darf die Hüftbreite nicht überschreiten und das vertikale Maß darf nur so lang sein, dass die normale Sitzfläche des Trägers gerade bedeckt ist. Die Knieflecken dürfen maximal 300 mm lang sein. Knieverstärkungen dürfen nicht breiter als der halbe Umfang des Hosenbeins sein.

RkJQdWJsaXNoZXIy NDAzMjI=