Regeln für das Auflageschießen Teil 9; Seite 5 9 Sportordnung des Deutschen Schützenbundes, Stand 01.01.2027 9.7.3 Zielmittel Optiken und Visiere siehe die Auflagentabelle Teil 9. Abweichend zur Gewehrregel darf der Korntunnel die Mündung max. 50 mm überragen. Die Visierlinienrückverlagerung inkl. aller Anbauteile darf das Maß von 200 mm, gemessen von der ge- dachten senkrechten Linie vom Ende der Systemeinbettung, bis zu dem Punkt, der dem zielenden Auge des Schützen am nächsten liegt, nicht überschreiten. Brillenvorsätze (z.B. Monocle, Monoframe etc.) gelten nicht als Anbauteile. 9.7.4 Schießkleidung Schießkleidung ist gemäß den Fachteilen erlaubt. Bei Sportlern, die sitzen, muss die Jacke an der Sitzfläche enden (vgl. Teil 10) oder über dem Hocker frei hängen. 9.7.5 Zubehör Schießkoffer und anderes großräumiges Zubehör darf während des Wettkampfes nicht auf dem Schießtisch abgelegt werden. Diese Gegenstände dürfen in keinem Fall den Durchgang hinter den Schützen behindern oder gar die Schützen am Nachbarstand stören. 9.7.6 Anschlag allgemein Alle Regeln die für Rechtsschützen ausgelegt sind gelten sinngemäß auch für die Linksschützen. 1. Kein Körperteil darf die Auflage berühren. 2. Das Gewehr darf nur aufgelegt, aber nicht seitlich an der Auflage angelehnt werden. 3. Die Zuhilfenahme sonstiger Stützen bzw. das Anlehnen von Körper oder Körperteilen ist nicht gestattet. 4. Zwischen Hand und Auflage muss ein deutlich sichtbarer Abstand sein. 5. Die Hand des Schützen darf die Auflage in Richtung Gewehrmündung nicht umgreifen. 6. Die nicht abziehende Hand muss das Gewehr, von oben, auf dem Fernrohr, auf dem Lauf, von unten oder seitlich vor der Abzugseinrichtung in Richtung Laufmündung halten.
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