Sportordnung des DSB

Regeln für Flintenschießen Teil 3; Seite 39 3 Sportordnung des Deutschen Schützenbundes, Stand 01.01.2024 3.26 Haupt- und Hilfsrichter, Jury Das Schießen leitet ein erfahrener Hauptrichter, der auch weitgehende Waffenkenntnisse haben soll. Er sollte über eine entsprechende Lizenz verfügen. Haupt- und Hilfsrichter müssen ihre Position so wählen, dass sie den gesamten Schießbereich überblicken können. 3.26.1 Verantwortlichkeit der Haupt- und Hilfsrichter Der Hauptrichter und die Hilfsrichter sind dem Schießleiter gegenüber verpflichtet, auf die Einhaltung der Sicherheitsbestimmungen, der Sportordnung und der Schießstandordnung zu achten. Sie achten auch darauf, dass Zuschauer die Schützen nicht stören. Sie leiten die Durchgänge und führen das Ergebnisprotokoll. 3.26.2 Entscheidungen durch den Hauptrichter Der Hauptrichter hat sofort zu entscheiden, ob eine Wurfscheibe getroffen oder gefehlt wurde, ob eine neue Wurfscheibe zu werfen ist oder ob sonstige Abweichungen von den Regeln bestehen. Nach Möglichkeit sollte er im letzten Falle noch vor Abgabe des nächsten Schusses durch den Schützen NO BIRD rufen oder ein entsprechendes Zeichen geben. Regelwidrige Wurfscheiben erfordern eine sofortige und äußerst genaue Entscheidung durch den Hauptrichter. Nach jedem Durchgang verliest er nach dem Abgleich der Listen die Ergebnisse. Der Hauptrichter entscheidet, auch aus Sicherheitsgründen, ob durch Gewitter, Hagel oder Starkregen ein Durchgang unterbrochen wird. Ist ein Schütze mit der Entscheidung über Treffer oder Fehler nicht einverstanden, kann der Hauptrichter sich mit den Hilfsrichtern beraten, bevor er seine endgültige Entscheidung trifft. 3.26.2.1 Entscheidungskompetenz Der Hauptrichter trifft seine endgültige Entscheidung in jedem Fall allein. Sollte ein Hilfsrichter mit der Entscheidung nicht einverstanden sein, so ist es seine Pflicht, den Hauptrichter davon in Kenntnis zu setzen, indem er den Arm hebt oder ein anderes erkennbares Zeichen gibt. Der Hauptrichter berät sich vor einer Entscheidung mit den Hilfsrichtern. Danach trifft der Hauptrichter seine endgültige Entscheidung. 3.26.2.2 Einsprüche gegen die Entscheidungen des Hauptrichters Gegen die Entscheidungen des Hauptrichters über Auslegung und Anwendung der Regeln kann Einspruch erhoben werden. Entscheidungen des Hauptrichters über getroffene, regelwidrige oder gefehlte Wurfscheiben sind endgültig. Dagegen kann kein Einspruch erhoben werden. Es ist verboten, Wurfscheiben oder Bruchstücke vom Schießfeld aufzuheben und als Beweismittel für einen Treffer einzusetzen. Stimmt ein Schütze in Bezug auf eine Schussbewertung mit dem Hauptrichter nicht überein, so soll der Einspruch durch Heben des Armes und dem Ausruf „PROTEST“ oder „EINSPRUCH“ sofort angezeigt werden. Der Hauptrichter unterbricht den Durchgang und trifft, nach Absprache mit den Hilfsrichtern, seine Entscheidung. Gegen die Entscheidung des Hauptrichters über eine getroffene oder gefehlte Wurfscheibe kann dann kein Einspruch mehr erhoben werden. Sollte der Schütze mit der Entscheidung des Hauptrichters nicht einverstanden sein, so darf er das Schießen nicht verzögern und auch die folgenden Scheiben nicht verweigern. Es kann lediglich ein Vermerk in die Ergebnisliste eingetragen werden, dass der Schütze unter Protest weiterschießt. Die endgültige Entscheidung liegt dann bei der Jury.

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