Allgemein gültige Regeln für alle Disziplinen Teil 0; Seite 57 0 Sportordnung des Deutschen Schützenbundes, Stand 01.01.2025 0.18 Abweichende Regelungen 0.18.1 Werden Schießwettkämpfe aufgrund einer förmlichen und öffentlich bekannt gegebenen Ausschreibung des Deutschen Schützenbundes durchgeführt, so gelten die in dieser Ausschreibung enthaltenen besonderen Regelungen. 0.18.2 Bei sog. Gesellschaftsschießen (z. B. Königsschießen) gelten die Wettkampfbestimmungen des Veranstalters, auch wenn sie von den Regelungen dieser Sportordnung abweichen. 0.18.3 Abweichungen von Regelungen dieser Sportordnung sind auf örtlicher Ebene zulässig, wenn dies durch Besonderheiten der Schießstätte oder des Schießens bedingt ist. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der erforderlichen Schießentfernungen, der Scheibenarten und -größen, der Anschlagart, der Schießposition sowie der Anzahl der Probeschüsse im Wettkampf. Darüber hinausgehende Abweichungen sind nur zu- lässig, soweit sie Regelungen betreffen, die für die Ausführung des Waffengesetzes oder der auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen nicht erheblich sind (§ 15a Abs. 2 Waffengesetz). 0.18.4 Die Ausschreibung für Schießwettbewerbe darf nur Regelungen enthalten, die dem Sinn und Zweck der genehmigten Sportordnung nicht widersprechen. Nicht zulässig sind Abweichungen von den Nummern 0.18.5 bis 0.18.7. Die Ausschreibung ist die Grundlage für schießsportliche Wettkämpfe im Einzelfall, die nicht einen laufenden, regelmäßigen Schießbetrieb betreffen. 0.18.5 Schießübungen des kampfmäßigen Schießens sind unzulässig. 0.18.6 Die Verwendung von Zielen oder Scheiben, die Menschen darstellen oder symbolisieren, ist verboten. 0.18.7 Die Sicherheitsregeln in Abschn. 0.2 sind einzuhalten.
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