Sportordnung des DSB

Allgemein gültige Regeln für alle Disziplinen Teil 0; Seite 50 0 Sportordnung des Deutschen Schützenbundes, Stand 01.01.2024 0.16.6.2 Bib-(Start-)Nummern Bib-(Start-)Nummern dürfen Werbung eines Sponsors eines vom ISSF kontrollierten Wettkämpfen / Meisterschaften tragen, wenn alle Teilnehmer gleich aussehende Startnummern tragen. Die Größe für das Zeichen des Hauptsponsors darf 150 cm² oder maximal 25 % der Startnummernfläche nicht überschreiten. Auf der Bib-(Start-)Nummer müssen der Name, die Initialen und die Nation des Schützen sichtbar sein. Es muss die IOC-Abkürzung der Nation benutzt werden. Die Höhe der Buchstaben soll so groß wie möglich sein, mindestens jedoch 20 mm. Beim Wurfscheibenschießen müssen die IOC-Abkürzung der Nation des Schützen, sein Name und der erste Buchstabe des Vornamens in lateinischen Buchstaben in Schulterhöhe am Rücken der Oberbekleidung des Schützen sichtbar angebracht sein (die IOC-Abkürzung an oberster Stelle). 0.16.7 Kontrollen und Sanktionen Die nationalen Verbände sind in Zusammenarbeit mit dem ISSF für die Einhaltung der „ISSF-Bestimmungen zur Zulassung und zum Sponsoring“ verantwortlich. Die Wettkampfjurys sind für die Einhaltung der ISSF-Regeln auf dem Wettkampf- und Trainingsgelände bezüglich Werbung auf Ausrüstung und Bekleidung verantwortlich. Bei Regelverletzungen muss die Jury eine mündliche oder schriftliche Verwarnung aussprechen. Ein Schütze, der sich nicht an die Regeln hält, erhält keine Starterlaubnis oder darf einen bereits begonnenen Wettbewerb nicht fortsetzen. Gegen Entscheidungen der Wettkampfjurys bei Verstößen gegen diese Regeln kann bei der Berufungsjury Einspruch erhoben werden. Deren Entscheidung ist ENDGÜLTIG. Wenn eine Werbefirma den Namen, Titel oder das Bild eines Schützen im Zusammenhang mit Werbung, Sponsoring oder dem Verkauf von Gütern ohne Zustimmung oder Wissen des Schützen benutzt, kann der Schütze seinem nationalen Verband oder dem ISSF Klagevollmacht erteilen, damit diese, falls erforderlich, rechtliche Maßnahmen gegen die werbende Firma einleiten können. Wenn der betroffene Schütze dies versäumt, soll der ISSF den Sachverhalt so beurteilen, als ob der Schütze der werbenden Firma seine klare Erlaubnis dazu erteilt hätte. 0.16.8 Anerkennung Diese Bestimmungen zur Zulassung wurden vom Exekutivkomitee des ISSF am 7. April 2008 in Peking, China, und am 12. November 2012 in Acapulco, Mexico, und am 24. November 2013 in München, Deutschland, geändert und genehmigt. Sie ersetzen die bisherigen Fassungen der Zulassungsbestimmungen des ISSF und sind ab 01. Januar 2013 gültig. Die folgenden Regeln sind Teil dieser ISSF Zulassungsregel und sind auf der Webseite des IOC erhältlich: n R egel 40 der Olympischen Charta – Zulassungscode – Vorschrift zu Regel 40 n R egel 41 der Olympischen Charta – Nationalität der Sportler – Vorschrift zu Regel 41 n R egel 50 der Olympischen Charta – Werbung, Kundgebung, Reklame – Vorschrift zu Regel 50

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