Sportordnung des Deutschen Schützenbundes, Stand 01.01.2027 Regeln für das Bogenlaufen Teil 13; Seite 8 13 sind, besteht. Das Mittelstück besteht aus natürlichem oder Material auf Harzbasis (z.B. Holz, Bambus, Horn, Stoff, Fiberglas, und ein Teil des Mittelstücks kann Karbon/Graphit oder Metall enthalten). Das Mittelstück muss entweder aus verschiedenen Schichten oder aus einem Stück Holz bestehen. Der Bogen kann zerlegbar sein und darf nur werksseitig eingesetzte Beschläge für die Wurfarme, Visier- und Dämpferbefestigungen und Buchsen für Stabilisatoren enthalten. Der Bogen darf einen verstellbaren Wurfarm zum Einstellen des Tillers haben, darf aber keine verstellbaren Wurfarmtaschen zum Verändern des Zuggewichtes haben. Das Mittelstück kann dünne synthetische Laminate bis zu einer Dicke von 6 mm zur Verwendung als Wurfarm-/Wurfarmtaschenschutz zur baulichen Verwendung im Mittelstück enthalten, jedoch darf nicht mehr als ein Viertel des Mittelstücks aus Metall oder synthetischem Material bestehen. Das Mittelstück muss Holz oder Bambus enthalten. Bei nicht zerlegbaren Bögen sind Wurfarmlaminate aus jeglichem Material, die in das Mittelstück weiterlaufen, aus jedem Material erlaubt. Der Bogen wird zum Gebrauch mit einer einzigen Sehne gespannt, die direkt zwischen den beiden Sehnenkerben verläuft. Beim Schießen wird er mit einer Hand am Griff gehalten, während die Finger der anderen Hand die Sehne ausziehen und lösen. Der Bogen wie oben beschrieben muss blank sein, mit Ausnahme einer Pfeilauflage, wie sie in Kapitel 13.1.2.2.2.3 beschrieben ist, und er muss frei sein von Herausstehendem, Visieren, Visiermarkierungen, sonstigen Markierungen, Flecken oder von Laminierungen (im Bogenfenster), die als Zielhilfe dienen könnten. Gewichte im Mittelstück sind zulässig, sofern sie während des Herstellungsverfahrens des Bogens eingebaut wurden und nicht danach. Diese Gewichte dürfen auf der Außenseite des Mittelstücks nicht sichtbar sein und müssen von Material bedeckt sein, das beim ursprünglichen Herstellungsverfahren angebracht wurde, und zwar ohne sichtbare Löcher, gefüllte Löcher, Deckschichten oder Abdeckungen, jedoch mit Ausnahme der Originaleinlage des Herstellers oder des eingelegten Logos des Herstellers (Intarsie). Mehrfarbige Mittelstücke sowie das Markenzeichen auf der Innenseite des oberen und unteren Wurfarms sind zulässig. Ist der Bereich im Bogenfenster jedoch so gefärbt, dass er als Zielhilfe verwendet werden könnte, muss er abgeklebt werden. 13.1.2.2.2.2 Sehne Die Sehne besteht aus beliebigem Material und einer beliebigen Zahl von Einzelfäden, die verschiedenfarbig sein dürfen. Die Sehne kann versehen sein mit einer Mittelwicklung für die Zugfinger, einem Nockpunkt, an dem bis zu zwei zusätzliche Wicklungen angebracht werden dürfen, um die Pfeilnocke aufzunehmen, und bis zu zwei Nockpunktmarken, um diesen Punkt festzulegen. An den beiden Sehnenenden befindet sich je eine Schlinge, die beim Spannen des Bogens in die Sehnenkerben eingehängt wird. Lippen- oder Nasenmarkierungen sind nicht zulässig. Die Mittelwicklung der Sehne darf bei vollem Auszug nicht im Blickfeld des Athleten enden. Eine Sehne darf auf keine Weise eine Zielhilfe durch ein Peepsight (Lochvisier in der Sehne), Markierungen oder irgendein anderes Hilfsmittel aufweisen. Außerdem sind Sehnendämpfer erlaubt, wenn diese mindestens 30 cm vom Nockpunkt entfernt sind. 13.1.2.2.2.3 Pfeilauflage Die Pfeilauflage darf nicht verstellbar sein. Sie kann eine einfache, industriell gefertigte, aufgeklebte Standard-Plastikpfeilauflage sein, eine Federpfeilauflage, wie sie vom Hersteller angeboten wird, oder der Athlet kann die Unterkante des Bogenfensters (Shelf) verwenden, die mit jeder Art von Material (lediglich auf dem Shelf) ausgekleidet sein darf. Der vertikale Teil des Bogenfensters kann mit Material ausgekleidet sein; die Auskleidung muss jedoch maximal 1 cm über dem aufliegenden Pfeil enden und darf nicht dicker als 3 mm sein, gemessen von der Stelle des Mittelteils, die sich direkt neben dem Material befindet. Andere Arten oder Pfeilauflagen sind nicht zulässig.
RkJQdWJsaXNoZXIy NDAzMjI=