Sportordnung des DSB

Regeln für das Blasrohrschießen Teil 12; Seite 3 12 Sportordnung des Deutschen Schützenbundes, Stand 01.01.2024 Laufgewichte dürfen nur auf den vorderen 20 cm angebracht werden. Griffe dürfen keine Fingerrillen oder ähnliches aufweisen. Sie dürfen max. den doppelten Durchmesser des Rohres haben. Ein am Blasrohr befestigtes, senkrecht nach unten zeigendes Griffstück, darf in der Länge nicht länger als die Handfläche sein und darf keine Fingermulden aufweisen. Die Verwendung eines montierten Pistolengriffes ist verboten. Der Pfeil muss mit eigener Atemluft geschossen werden. 12.7 Pfeile Ein Pfeil besteht aus einem Schaft mit einer Spitze, Konus und eventueller Bemalung. Der maximale Durchmesser eines Pfeilschafts inklusive Spitze darf 4 mm nicht überschreiten. Nicht zulässig sind Jagdpfeile (Broadhead-Darts, Razor-Tip-Darts, Speerbolzen-Darts), Stöpselpfeile (StunDarts), Multi-Darts, Soft-Darts (NERF), sowie Helikopter-Darts sowie Foliendarts und Golf-Tees und Pfeile, deren Spitze aus angespitztem Carbon bestehen. Wenn sich zwei Auflagen auf einer Scheibe befinden, müssen diese gekennzeichnet sein (z.B. Farbringe auf dem Konus) um Kreuzschüsse zu erkennen. Alle in einer Passe verwendeten Pfeile müssen identisch sein, d. h. sie müssen in Länge, Konus, Spitzen, Farbe und Bemalung übereinstimmen. Elektrisch/elektronisch beleuchtete und illuminierende Pfeile sind nicht erlaubt. Jeder Schütze hat genügend Pfeile mit sich zu führen. Die Pfeile sind sicher in einem stabilen Behältnis am Körper zu tragen (ACHTUNG: Verletzungsgefahr). 12.8 Zubehör 12.8.1 Ablageständer Blasrohrablageständer sind nur im Gerätebereich zulässig. 12.8.2 Ferngläser Ferngläser und andere Sehhilfen zum Erkennen der geschossenen Pfeile dürfen verwendet werden, sofern sie für die anderen Wettkämpfer kein Hindernis darstellen. Ferngläser mit Stativen sind nicht zugelassen. 12.8.3 Schießbrillen Gewöhnliche Brillen, Schießbrillen oder Sonnenbrillen dürfen getragen werden. Keiner der Artikel darf mit einer Mikrolochlinse oder einer ähnlichen Ausstattung versehen sein, noch darf er eine Markierung, die in irgendeiner Weise als Zielhilfe dienen kann, aufweisen.

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