Regeln für das Auflageschießen Teil 9; Seite 4 9 Sportordnung des Deutschen Schützenbundes, Stand 01.01.2026 9.7.1 Schäftung 1. Zusätzliche Unterlegkeile zum Ausgleich der Schräge an den Schäften können verwendet werden. 2. Die max. Länge des Auflagenbereiches, von der Systemeinbettung bis zum Auflagepunkt des Gewehres, darf 550 mm nicht überschreiten (siehe Tabelle Auflagewettbewerbe). Der Messpunkt liegt dem des Sportlers zugewandten Seite der Kennzeichnung. 3. Dieser max. Auflagepunkt ist beim Einsatz von längeren Schäften von der Waffenkontrolle mit einer Kennzeichnung festzulegen. 4. Stopper, Ausfräsungen usw. sind am unteren Teil des Schaftes bzw. am Auflagekeil nicht gestattet. 5. Die Auflage darf maximal 60 mm breit sein. 9.7.2 Schaft- und Hakenkappen Schaft- und Hakenkappen müssen so beschaffen sein, dass sie nicht auf der Schulter aufgelegt werden können. Die Schaftbacke des Sportgerätes muss immer voll an der jeweiligen Wange des Schützen anliegen. Ein Auf- und Anliegen im Kinnbereich des Schützen ist nicht zulässig. Die Verwendung der Hakenkappe ist beim Luftgewehr nicht erlaubt. Bezogen auf den rechten Winkel zur Laufachse darf das Ende der oberen Biegung der Schaftkappe, bis zum tiefsten Punkt der Schaftkappe, der an der Schulter anliegt, maximal 25 mm betragen: (TP - Lage des tiefsten Punktes) 9.7.3 Zielmittel Optiken und Visiere siehe die Auflagentabelle Teil 9. Abweichend zur Gewehrregel darf der Korntunnel die Mündung max. 50 mm überragen. Visierschienen oder ähnliche Vorrichtungen sind nicht gestattet. 9.7.4 Schießkleidung Schießkleidung ist gemäß den Fachteilen erlaubt. Bei Sportlern, die sitzen, muss die Jacke an der Sitzfläche enden (vgl. Teil 10) oder über dem Hocker frei hängen.
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