Sportordnung des DSB

Regeln für das Para-Sportschießen Teil 10; Seite 9 10 Sportordnung des Deutschen Schützenbundes, Stand 01.01.2024 9. Sitzende Sportler der Klasse SH1A/AB1 und SH2A/AB2, die nicht aus dem Rollstuhl schießen, müssen einen Hoch-Schießstuhl passend zu ihrer Körperlänge (vgl. Tabelle im Anhang) benutzen. Der Sitzwinkel ist nicht limitiert, der Winkel der Sitzfläche des Schießstuhles darf bis zu 5° von der horizon- talen abweichen. Der Stuhl darf mit einem zusammenpressbaren Material von max. 5 cm Dicke gepolstert sein. 10. Der Schütze muss in der Lage sein, seine Füße vom Boden abzuheben, ohne dabei das Gleichgewicht zu verlieren und ohne den Oberkörper zu bewegen. 11. Der Mittelpunkt des Laufes eines sitzenden Sportlers darf die Höhe von 150 cm nicht überschreiten, gemessen vom Boden. Der Klassifizierer kann unter Umständen abweichende Höhen erlauben. 12. Der Sitzwinkel und Rückenlehnenwinkel ist frei. 13. Für Sportler der Klasse SH1B und SH2B darf die Rückenlehne nur so hoch sein, dass 60 % vom gesamten Rücken des Sportlers frei sind. Die Länge der Wirbelsäule wird gemessen in senkrechter Sitzposition, von der Oberfläche der Sitzfläche des Sportlers entlang der Wirbelsäule zum Mittelpunkt des Wirbels C7 (vertebra prominence). Die Messung wird während der funktionellen Klassifikation ohne Schießkleidung durchgeführt. 14. Für Sportler der Klasse SH1C und SH2C wird die Länge von C7 bis 10 cm unter die Axel (axillar) bestimmt. Diese Länge muss bei Gewehrschützen auf der gewehrstützenden Seite und bei Pistolenschützen auf der Schießarmseite oberhalb der Rückenlehne frei sein. 10.8.2 Füße angurten am Rollstuhl 1. Es ist erlaubt, die Füße unterhalb des Knies mit (1) einem Gurt an den Rollstuhl anzuschnallen. 2. Die Beine dürfen einmal über dem Knie zusammengebunden werden, aber nicht am Rollstuhl. 3. Es ist nicht erlaubt, den Gurt zu berühren oder sich an ihm fest zu halten. Im Falle beidseitiger Amputation ist es erlaubt, einen Gurt oberhalb der Stümpfe anzulegen und am Stuhl anzuschnallen. 4. Der Gurt darf nicht breiter als 5 cm sein. 10.8.3 Schießtische 1. Schießtische können bei Sportlern der sitzenden Klasse am Schießstuhl angebracht oder freistehend benutzt werden. Sie dürfen mit einer schmalen, hochstehenden Kante ausgestattet sein, um das Herabfallen kleiner Teile zu vermeiden. Eine solche Kante darf jedoch in keinster Weise als Stabilitätsvorrichtung oder Stütze vom Sportler benutzt werden.

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