Sportordnung des DSB

Regeln für das Para-Sportschießen Teil 10; Seite 8 10 Sportordnung des Deutschen Schützenbundes, Stand 01.01.2024 10.8 Zubehör Wettkampfteilnehmer und deren Ausrüstung müssen den ihnen vorgeschriebenen Raum auf dem Schießstand einhalten. Alle Teile der Schießausrüstung bzw. des Körpers, welche den Boden berühren, müssen klar hinter der Feuer-Linie sein. Ausnahme: Der Träger /Mittelrohr der Auflage darf auf der Feuerlinie stehen. 10.8.1 Schießstühle 1. Zum Zwecke der Definition werden Rollstühle, Hocker und Stühle als „Schießstühle“ aufgeführt. 2. Wird ein Schießstuhl verwendet, muss dieser vom Wettkampfteilnehmer gestellt werden. 3. Die Höhe dieser Standard Schießstühle kann variieren bis zu einer Höhe von max. 45 cm (Rollstühle ausgenommen). 4. Schießstühle mit einer Höhe über 45 cm werden als Hochstühle bezeichnet. Wird ein solcher Schießstuhl/Hochstuhl benutzt, gibt eine Tabelle (siehe Anhang) die maximale Höhe des Schießstuhles in der Relation von der Länge vom Boden zum höchsten Punkt des Knies an. Die Messung wird sitzend mit Schießkleidung (Schuhe, Hose) durchgeführt. 5. Die Schießausrüstung (Schuhe, Zubehör usw.) wird bei der Ausrüstungskontrolle in der sitzenden Position gemessen. 6. Alle Schießstühle werden während der Ausrüstungskontrolle mit dem Sportler in Anschlagsstellung vor Ort, auf dem Schießstand entweder vor, während oder nach dem Wettkampf begutachtet und einer Kontrolle unterzogen. 7. Der Schießstuhl darf nicht mit irgendeinem Material so umgebaut oder verändert werden, dass die Struktur des Schießstuhles geändert wird und dem Sportler mehr Stabilität und irgend einen Vorteil gegenüber seinen Mitkonkurrenten gibt. Unter speziellen Umständen kann die Klassifikation eine andere dem Sportler angepasste Rückenlehne erlauben. 8. Kein Teil der Rückenlehne eines Schießstuhles darf die bei der Klassifikation des Sportlers festgelegte maximale Höhe überschreiten. Kein Teil der Rückenlehne eines Schießstuhles darf die in diesen Bestimmungen festgelegte Maximalhöhe einschließlich und insbesondere die vertikalen Seitenrohre der Rückenlehne, überschreiten. (siehe Bild). Das Bespannungsmaterial der Rückenlehne darf sich, gemessen von der Vorderkante der vertikalen Seitenrohre der Rückenlehne bis zur tiefsten Stelle der Rückenlehnenbespannung nicht mehr als 8 cm durchdrücken. Bei PVC-Sitzschalen 3 cm. Dieser Abstand ist zu messen, während der Schütze in Anschlagstellung im Schießstuhl sitzt.

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