Sportordnung des DSB

Allgemein gültige Regeln für alle Disziplinen Teil 0; Seite 22 0 Sportordnung des Deutschen Schützenbundes, Stand 01.01.2024 0.7.2.2 Mannschaftsschützen (nicht Sommerbiathlon) Eine Mannschaft besteht bei den Meisterschaften des DSB aus Schützen desselben Vereins und derselben Wettkampfklasse (Ausnahme: Änderung durch Ausschreibung als offene Klasse und Ligaordnung). Die Mannschaftsstärke beträgt drei Schützen (Ausnahme siehe Ligaordnung). Bei Nichtantreten oder Disqualifikation eines Schützen in der Qualifikation erfolgt keine Mannschaftswertung. Es werden nur komplette Mannschaften gewertet. 0.7.3 Wettkampfpässe/ Identitätsnachweis Zur Kontrolle der Startberechtigung ist bei allen Starts ein Wettkampfpass sowie bei Personen ab Vollendung des 16. Lebensjahres ein amtlicher Lichtbildausweis (Reisepass/Personalausweis oder Europäischer Feuerwaffenpass) mitzuführen. Sportler, die Hilfsmittel nach SPO Teil 10 in Anspruch nehmen, müssen den Hilfsmittelausweis des DSB mitführen. Diese Ausweise sind auf Verlangen vorzuzeigen. Die Verwendung von datengestützten Pässen ist grundsätzlich möglich. Kann der Schütze bei Beginn des Wettkampfes den Identitätsnachweis nicht vorweisen, darf er zwar starten, wird aber mit Abzug von zwei Ringen bzw. einem Treffer in der ersten Serie bestraft. Wenn er bis zur Einspruchsfrist seines Durchgangs diesen nicht erbringt, wird sein Ergebnis annulliert. Eine Zeitgutschrift erfolgt nicht. Der Wettkampfpass obliegt den Anforderungen des jeweiligen Landesverbandes und sollte folgende Angaben enthalten: 1. Name und Vorname, 2. Geburtsdatum, 3. Verein/Verband, 4. Klasse (bei der Wahl einer leistungsstärkeren Wettkampfklasse), 5. Starterlaubnis für weitere Vereine, 6. Wettbewerbe, die für weitere Vereine geschossen werden, 7. ausstellende Sportstelle, 8. Ausstellungsdatum und ggf. Gültigkeitsdauer. Die Starterlaubnis geht bei Vereinswechsel innerhalb eines Sportjahres grundsätzlich nicht auf den neuen Verein über (Ausnahme siehe Ligastatut). Bei Wechsel des Wohnortes (mit entsprechender Entfernung) innerhalb eines Sportjahres kann ein Schütze den Verein mit sofortiger Wirkung wechseln. Zur erstmaligen Teilnahme an Wettkämpfen bedarf es auf Antrag des neuen Vereins der Zustimmung des zuständigen Landesverbandes. Ab der Qualifikation zur Landesmeisterschaft ist ein Wechsel im laufenden Sportjahr nicht mehr möglich. Die Starterlaubnis kann nur vor Beginn des Sportjahres auf Antrag des Schützen geändert werden. Die Landesverbände können für die Ausstellung eines Wettkampfpasses eine Bearbeitungsfrist festsetzen, während der Bearbeitungszeit kann der Schütze an Wettkämpfen nicht teilnehmen. 0.7.4 Zulassung und Startberechtigung (Teilnahmeberechtigung) In begründeten Ausnahmefällen kann die Bundessportleitung, bzw. die zuständige Sportleitung die Zu- lassung trotz sportlicher Qualifikation zurücknehmen.

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