Regeln für Target Sprint und Sommerbiathlon Teil 8; Seite 38 8 Sportordnung des Deutschen Schützenbundes, Stand 01.01.2026 8.31.8.3 Ziel und Trefferzone n Z ielzone für Liegend- und Stehendschießen 35 mm. n T refferzone für Liegendschießen 15 mm und für Stehendschießen 35 mm 8.31.8.4 Höhe der Wettkampfscheiben Alle Wettkampfscheiben müssen in einer gleichmäßigen Höhe relativ zur Höhe der Feuerlinie von 0,35 m ± 0,05 m für das Liegendschießen und 1,40 m ± 0,10 m für das Stehendschießen platziert werden. 8.31.9 Gewehrständer 8.31.9.1 Kleine Gewehrständer müssen für jeden Athleten an den Schießbahn für mindestens drei (3) Gewehre bei Mannschaftswettbewerben und zwei (2) Gewehre bei Paarwettbewerben) zur Verfügung stehen. Die Gewehrständer müssen in der Mitte zwischen den einzelnen Zielscheiben auf den Schießbahnen positioniert werden, so dass die Teilnehmer eine gleichmäßige Entfernung zur Waffe haben. Es ist den Athleten nicht gestattet, diese Gewehrständer zu verschieben. Zusätzlich müssen große Gewehrständer in einem festgelegten Abstellbereich („rifle storage area“), der sich neben dem Schießstand befinden muss, zur Verfügung stehen. 8.31.9.2 Gewehrständer können aus Holz sein, sie müssen so konstruiert sein, dass die Gewehre nicht versehentlich herausfallen können. Die Aussparungen zur Aufnahme der Gewehre müssen mindestens fünfunddreißig (35) mm, idealerweise vierzig (40) mm breit sein, die Abstände zwischen den Gewehren sollten, wenn möglich zwanzig (20) cm jedoch nicht weniger als fünfzehn (15) cm betragen. Die Ständer müssen mit der Nummer der Schießbahn versehen sein, um den Athleten und den RO‘s anzuzeigen, wo das Gewehr ab- gestellt werden muss. 8.31.10 Ladeständer (Stative) Auf Wunsch der Athleten müssen Ladeständer von etwa einem (1,0) Meter Höhe bereitgestellt werden. Die Ladeständer müssen über Plattformen (zehn (10) cm x zehn (10) cm) verfügen, auf die die Athleten ihre Diabolos zum Laden während der Schießphasen bei Bedarf ablegen können. Werden vom Veranstalter keine Ladeständer zur Verfügung gestellt, so dürfen Eigene verwendet werden. 8.31.11 Anforderungen an die Innenraumbeleuchtung (Lux) 8.31.11.1 Qualifikatons- und Finalschießstände müssen eine allgemeine Beleuchtung von mindestens dreihundert (300) Lux und eine Beleuchtung von mindestens eintausend (1000) Lux auf der Scheibenlinie haben. 8.31.11.2 Alle überdachten Schießstände müssen über eine künstliche Beleuchtung verfügen, die die erforderliche Lichtmenge ohne Blendung oder störende Schatten auf den Zielscheiben oder Schießbahnen bietet.
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