Sportordnung des DSB

Regeln für das Schießen mit Vorderladerwaffen Teil 7; Seite 2 7 Sportordnung des Deutschen Schützenbundes, Stand 01.01.2024 7.1.4 Anschlagarten Kurzwaffen - Siehe Punkt 2.1 der Sportordnung Langwaffen - Siehe Punkt 1.1 der Sportordnung Flintenwettbewerbe - Bei Flintenwettbewerben (Teil 7) sind sowohl der sportliche Voranschlag als auch der jagdliche Anschlag erlaubt. 7.2 Sicherheit Rauchen und offenes Feuer im Schützenstand und im Zuschauerraum sind verboten. Glimmende Lunten für Luntenschlosspistole und Luntenschlossgewehr gelten nicht als offenes Feuer und dürfen auf dem Stand angezündet werden. Das Durchblasen der Läufe ist verboten. 7.2.1 Transport von Treibladungen, Zündmitteln und Geschossen 7.2.1.1 Treibladungen Das Pulver darf nur in Behältern mit für jeden Schuss einzeln abgemessenen oder abgewogenen Pulvermengen auf den Schießstand gebracht werden. Es ist verboten, eine nicht abgemessene oder nicht abgewogene Pulvermenge als Ladung zu verwenden. Loses Pulver darf nicht auf den Schießstand gebracht werden. Die Ladung darf nur aus fabrikmäßig hergestelltem Schwarzpulver ohne Zusätze als Treibladungspulver, einem oder mehreren Verdämmungsmitteln (keine Kunststoffe) bestehen. Es darf nur eine Schwarzpulvermenge als Treibladung verwendet werden, für die die Waffe zugelassen ist. Richtsätze Langwaffen: je Millimeter Laufinnendurchmesser 0,25 g Pulver (Ausnahme: Flinten bis max 6,2 g). Faustfeuerwaffen: je Millimeter Laufinnendurchmesser 0,1 g Pulver. Als Zündkraut darf nur fabrikmäßig hergestelltes Schwarzpulver ohne Zusätze verwendet werden. Fabrikmäßig hergestellte Schwarzpulverpresslinge dürfen nicht zerkleinert werden. Dieses Verbot gilt auch zur Herstellung von Zündkraut aus Presslingen. 7.2.1.2 Geschosse Das Geschoss darf nur aus Blei (Kugeldisziplinen) und bei Wurfscheibenwettbewerben aus Schroten aus Blei oder nicht-toxischen Bleiersatzstoffen aus Monometallen bestehen. Schrote dürfen einen maximalen Durchmesser von 2,6 mm haben. 7.2.1.3 Zündmittel Zündhütchen sind stets in verschließbaren, gekennzeichneten Behältern zum Stand zu bringen. Für das Zündkraut sind kleine (maximales Füllgewicht 16,2 g), mit einem funktionsfähigen Verschluss versehene Pulverflaschen mit Druckentlastung zu verwenden.

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