Allgemein gültige Regeln für alle Disziplinen Teil 0; Seite 15 0 Sportordnung des Deutschen Schützenbundes, Stand 01.01.2026 0.5.3.2 Blenden (Ausnahmen in den Fachteilen sind zu beachten) Seitenblenden, beidseitig zulässig, befestigt an einer Kopfbedeckung, Schießbrille oder einem Stirnband mit einer Maximalhöhe von 40 mm sind gestattet. Diese Blenden dürfen maximal bis zur Stirn reichen (Bild A). Am nicht zielenden Auge darf eine Blende mit maximal 30 mm Breite (Bild B) getragen werden. Eine Kappe oder eine Schirmmütze darf getragen werden. Die Kappe oder die Schirmmütze darf nicht mehr als 80 mm über die Stirn des Athleten hinausragen. Die Kappe oder die Schirmmütze aus einem flexiblen Material darf den Diopter berühren. Eine Kappe oder eine Schirmmütze aus nicht flexiblem und steifem/hartem Material darf den Diopter nicht berühren. Jede Art von Kappe oder Schirmmütze darf nicht so getragen werden, dass sie als Seitenblende fungiert, die Jury muss in der Lage sein, das Auge des Athleten zu sehen, wenn er von der Seite betrachtet wird. Ein Ausschneiden des Schirmes ist nicht gestattet. Gilt nur für Flintenschützen Seitenblenden (auf einer oder beiden Seiten), die am Hut, der Mütze, der Schießbrille oder an einem Stirnband befestigt sind und nicht mehr als 60 mm tief sind, sind erlaubt.
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