Allgemein gültige Regeln für alle Disziplinen Teil 0; Seite 14 0 Sportordnung des Deutschen Schützenbundes, Stand 01.01.2025 0.5.1.1 10 m Luftgewehr und 10 m Luftpistole Zugelassen sind Luftdruck-, Federdruck- und Gasdruckwaffen mit einer Geschossenergie bis 7,5 Joule. Der Schütze ist für seine Druckluftkartusche bzw. Druckgaskartusche allein verantwortlich. Druckluftkartuschen bzw. Druckgaskartuschen mit abgelaufener Nutzungsdauer dürfen nicht verwendet werden. 0.5.2 Munition Spezialmunition wie Leuchtspur-, Brandmunition usw. ist verboten. 0.5.3 Zubehör Sportwaffen, Behelfe, Ausrüstung, Zubehör usw., die in diesen Regeln nicht erwähnt sind, jedoch einen persönlichen Vorteil gegenüber anderen verschaffen können oder gegen den Sinn dieser Regeln und Bestimmungen verstoßen, sind nicht erlaubt. 0.5.3.1 Zielhilfsmittel (Ausnahmen in den Fachteilen sind zu beachten) Die Verwendung einer optischen Korrekturlinse (Astigmatismusausgleich) ist gestattet. Farbgläser dürfen verwendet werden. Eine (1) optische vergrößernde Hilfe darf entweder im/ am Diopter oder im Korntunnel angebracht sein. Die Verwendung einer Schießbrille ist gestattet. 0.5.3.2 Blenden (Ausnahmen in den Fachteilen sind zu beachten) Seitenblenden, beidseitig zulässig, befestigt an einer Kopfbedeckung, Schießbrille oder einem Stirnband mit einer Maximalhöhe von 40 mm sind gestattet. Diese Blenden dürfen maximal bis zur Stirn reichen (Bild A). Am nicht zielenden Auge darf eine Blende mit maximal 30 mm Breite (Bild B) getragen werden. Eine Kappe oder eine Schirmmütze darf getragen werden. Die Kappe oder die Schirmmütze darf nicht mehr als 80 mm über die Stirn des Athleten hinausragen. Die Kappe oder die Schirmmütze aus einem flexiblen Material darf den Diopter berühren. Eine Kappe oder eine Schirmmütze aus nicht flexiblem und steifem/hartem Material darf den Diopter nicht berühren. Jede Art von Kappe oder Schirmmütze darf nicht so getragen werden, dass sie als Seitenblende fungiert, die Jury muss in der Lage sein, das Auge des Athleten zu sehen, wenn er von der Seite betrachtet wird. Ein Ausschneiden des Schirmes ist nicht gestattet. Gilt nur für Flintenschützen Seitenblenden (auf einer oder beiden Seiten), die am Hut, der Mütze, der Schießbrille oder an einem Stirnband befestigt sind und nicht mehr als 60 mm tief sind, sind erlaubt.
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