Sportordnung des DSB

Allgemein gültige Regeln für alle Disziplinen Teil 0; Seite 13 0 Sportordnung des Deutschen Schützenbundes, Stand 01.01.2024 0.4.3.3 Scheibenanordnung 25 m – elektronische Scheiben Zeiteinstellungen für elektronische 25-m-Scheiben Die Sollzeiten (ohne Toleranzen) erhalten einen Zuschlag von 0,2 Sekunden, um die Langlochregelung zu gewährleisten. 0.5 Waffen, Munition und Ausrüstung Über die Zulassung von Waffen, Munition und Ausrüstung entscheidet die technische Kommission des DSB. Elektronische Zielerkennung sowie die Koppelung mit dem Abzugssystem sind verboten. 0.5.1 Waffen Auf jeder Waffe müssen in Deutschland gültige Beschusszeichen nach gesetzlichen Vorschriften vorhanden sein. Ausgenommen sind Feuerwaffen (§ 4 Beschussgesetz), 1. die vor dem 01.01.1891 hergestellt und nicht verändert worden sind, 2. vorübergehend nach § 32 Abs. 1 S. 1 Waffengesetz in den Geltungsbereich dieses Gesetzes mitgenommen werden oder 3. das Beschusszeichen eines Staates tragen, mit dem die gegenseitige Anerkennung der Beschusszeichen vereinbart ist (Belgien, Chile, Frankreich, Italien, früheres Jugoslawien, Österreich, Spanien, frühere Tschechoslowakei, Ungarn und Großbritannien). Vom sportlichen Schießen sind ausgeschlossen (§ 6 Abs. 1 AWaffV): 1. Kurzwaffen mit einer Lauflänge von weniger als 7,62 Zentimeter (drei Zoll) Länge; 2. halbautomatische Schusswaffen, die ihrer äußeren Form nach den Anschein einer vollautomatischen Kriegswaffe hervorrufen, die Kriegswaffe im Sinne des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen ist, wenn a) die Lauflänge weniger als 40 Zentimeter beträgt, b) das Magazin sich hinter der Abzugseinheit befindet (sog. Bul-Pup-Waffen) oder c) die Hülsenlänge der verwendeten Munition bei Langwaffen weniger als 40 Millimeter beträgt; 3. halbautomatische Langwaffen mit einem Magazin, das eine Kapazität von mehr als zehn Patronen hat. Hintergrundscheibe Kontrollblatt Kontrollscheibe 1m

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