Sportordnung des DSB

Regeln für das Bogenschießen Teil 6; Seite 15 6 Sportordnung des Deutschen Schützenbundes, Stand 01.01.2024 6.2.3 Pfeile In jeder Disziplin außer der Disziplin Langbogen dürfen Pfeile jeder Art verwendet werden, vorausgesetzt, sie fallen unter das anerkannte Prinzip und die Bedeutung des Wortes „Pfeil“ bei Scheibenwettkämpfen und sie richten keinen unnötigen Schaden an den Scheibenauflagen und Scheiben an. Ein Pfeil besteht aus einem Schaft mit Spitze, Nocke, Befiederung und eventueller Bemalung. Der maximale Durchmesser eines Pfeilschafts beträgt 9,3 mm. Pfeilumwicklungen („Wraps“) unterliegen dieser Einschränkung nicht, dürfen jedoch nicht länger als 22 cm sein, gemessen vom tiefsten Punkt der Nocke bis zum Ende der Pfeilumwicklung; der Durchmesser der dazugehörigen Pfeilspitze darf maximale 9,4 mm betragen. Die Pfeile eines Wettkämpfers müssen auf dem Schaft seinen Namen oder seine Initialen tragen. Alle in einer Passe verwendeten Pfeile müssen identisch sein, d.h. sie müssen in Länge, Befiederung, Nocken, Spitzen und Bemalung übereinstimmen. Tracer Nocks (elektrisch/elektronisch beleuchtete Nocken) sind nicht erlaubt. In der Langbogenklasse dürfen ausschließlich Holzpfeile mit Naturfedern und kugelförmigen oder konischen Feldspitzen geschossen werden. 6.2.4 Zubehör 6.2.4.1 Ferngläser Ferngläser, Ferngläser mit Stativ und andere Sehhilfen zum Erkennen der geschossenen Pfeile dürfen verwendet werden, sofern sie für die anderen Wettkämpfer kein Hindernis darstellen. Die Stative müssen so eingestellt sein, dass der höchste Teil des Stativs einschließlich Fernglas nicht über die Achselhöhle der Wettkämpfer hinausragt, die das Fernglas und das Stativ benutzen. 6.2.4.2 Schießbrillen Gewöhnliche Brillen, Schießbrillen mit einem Brillenglas pro Auge, mit nur einem Rahmen und ohne ge- teiltes oder abgeändertes Brillenglas am Zielauge, oder Sonnenbrillen dürfen getragen werden. Keiner der Artikel darf mit einer Mikrolochlinse oder einer ähnlichen Ausstattung versehen sein, noch darf er eine Markierung, die in irgendeiner Weise als Zielhilfe dienen kann, aufweisen. Der Schütze darf sein Auge, welches nicht als Zielauge dient, vollständig oder teilweise abdecken oder abkleben. 6.2.4.3 Diverses Zubehörartikel einschließlich Armschutz, Brustschutz, Bogenschlinge und Gürtel- oder Bodenköcher sind erlaubt. Pfeilköcher dürfen nicht am Bogen befestigt sein. Fußmarkierungen dürfen nicht mehr als 1 cm aus dem Boden ragen. Hilfsmittel, um einen Fuß oder einen Teil des Fußes zu erhöhen, auch als Teil des Schuhs, sind erlaubt, solange sie andere Wettkämpfer auf der Schießlinie nicht behindern und nicht mehr als 2 cm über die Schuhsohle hinausragen. Gummierte Wurfarmdämpfer sind ebenfalls erlaubt. Hilfsmittel zur Anzeige des Windes (nicht elektrisch oder elektronisch) dürfen an der Ausrüstung, die auf der Schießlinie verwendet wird, befestigt werden (z.B. leichte Fäden). Elektronische Windmessgeräte dürfen nur hinter der Wartelinie verwendet werden. Die genehmigten Hilfsmittel von Menschen mit Behinderung dürfen eingesetzt werden. (Das Klassifizierungsdokument des DSB muss bei der Bogenkontrolle vorgezeigt werden). Rollstuhlfahrer, die kein Klassifizierungsdokument haben, müssen die Bestätigung des Arztes vorweisen, dass sie auf den Rollstuhl angewiesen sind.

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