Sportordnung des DSB

Regeln für das Bogenschießen Teil 6; Seite 11 6 Sportordnung des Deutschen Schützenbundes, Stand 01.01.2024 6.2.2.3.5 Visier Ein Visier zum Zielen ist nicht zulässig. 6.2.2.3.6 Fingerschutz/Ablasshilfe Gestattet ist Fingerschutz in Form von Fingerlingen, Handschuhen, Tab (weiche Lederläppchen) oder Klebeband (Pflaster) zum Ziehen, Halten und Lösen der Sehne, vorausgesetzt, sie sind geschmeidig und haben keine Hilfsmittel zum Ziehen, Halten und Lösen der Sehne. Die Nähte müssen einheitlich in Bezug auf Farbe und Größe sein. Markierungen oder Linien können direkt auf dem Tab hinzugefügt werden oder sich auf einem Klebestreifen befinden, der auf dem Tab angebracht ist. Diese Markierungen müssen in Bezug auf Größe, Form und Farbe einheitlich sein. Zusätzliche Informationen oder Markierungen sind nicht zulässig. Eine Ablasshilfe ist nicht zulässig. Ein Fingertrenner darf verwendet werden, um das Einklemmen des Pfeils zu verhindern. Eine Ankerplatte oder eine ähnliche Vorkehrung, die am Fingerschutz (Tab) befestigt ist und zum Ankern dient, ist zulässig. An der Bogenhand ist ein normaler Handschuh (mit oder ohne Finger) oder Ähnliches gestattet, dieser darf jedoch nicht fest mit dem Bogengriff verbunden sein. 6.2.2.3.7 Stabilisatoren und Schwingungsdämpfer Schwingungsdämpfer sind zulässig. Sie können vom Hersteller in das Mittelstück eingearbeitet sein oder als separates Zusatzteil direkt am Mittelteil oder an dem Gewicht/den Gewichten angebracht werden. Eine Kombination aus Gewicht(en) und Schwingungsdämpfer(n) muss durch einen Ring von 12,2 cm Innendurchmesser (+/- 0,5 mm) passen, ohne dass die Schwingungsdämpfer gebogen werden dürfen, um durch diesen Ring zu passen. Vom Hersteller angebrachte abgewinkelte Stabilisationsbuchse(n) sind zulässig, aber andere Winkel oder gewinkelte Verbindungsstücke sind nicht erlaubt. Gewicht(e) und Dämpfer können über und unter dem Griff des Mittelstücks angebracht werden, dürfen dem Schützen jedoch nicht als Hilfe zum Zielen oder Entfernungsmessen dienen. 6.2.2.4 Langbogen 6.2.2.4.1 Bogen Der Bogen soll der traditionellen Form eines Langbogens entsprechen, bei dem die Wurfarme so konzipiert sind, dass bei gespanntem Bogen die Sehne keinen Teil des Bogens außer die Sehnennocken be- rühren darf. Der Bogen kann aus zwei auseinandernehmbaren Teilen bestehen, wobei beide Teile gleichlang sein müssen (Teilung im Bereich des Griffstücks/der Pfeilauflage), und der Bogen kann aus einem beliebigem Material oder mehreren Materialkomponenten gefertigt sein. Die Form des Griffes (lediglich im Bereich des Griffstücks) unterliegt keinen Einschränkungen und das Bogenfenster kann auf Zentrumschuss ausgeschnitten sein. Der Bogen muss frei sein von Herausstehendem, Visieren oder Visiermarkierungen, sonstigen Markierungen, Flecken oder Laminierungen (im Bogenfenster), die als Zielhilfe dienen könnten. Gewichte im Mittelstück sind zulässig, sofern sie während des Herstellungsverfahrens des Bogens eingebaut wurden und nicht danach. Diese Gewichte dürfen auf der Außenseite des Mittelstücks nicht sichtbar sein und müssen von Material bedeckt sein, das beim ursprünglichen Herstellungsverfahren angebracht wurde, und zwar ohne sichtbare Löcher, gefüllte Löcher, Deckschichten oder Abdeckungen, jedoch mit Ausnahme der Originaleinlage des Herstellers oder des eingelegten Logos des Herstellers (Intarsie).

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