Sportordnung des DSB

Regeln für das Armbrustschießen Teil 5; Seite 4 5 Sportordnung des Deutschen Schützenbundes, Stand 01.01.2024 5.5 Bekleidung 5.5.1 Scheibenwettbewerbe Für die Wettbewerbe „10 m Armbrust“ und „30 m Armbrust“ (internationale und nationale Bedingungen) gilt die Regel für Gewehr. 5.5.2 Schießen am Vogelbaum Zum Schießen am Vogelbaum muss der Schütze mit einer Schießjacke (Regel 1.2.3) oder einem Sakko bekleidet sein. Im Übrigen ist die Bekleidung freigestellt; aus Traditionsgründen sollen nach Möglichkeit Schützenanzüge getragen werden. 5.5.3 Feldarmbrust Spezielle Schießkleidung und Handschuhe sind verboten. Hierzu gehören besondere Schießjacken, Schießwesten, Unterbekleidung, gepolsterte Bekleidung (einzelne Teile oder Kombination), enge Kleidung oder Zubehör, welche Unterstützung geben oder die Leistung erhöhen können. Normale Schuhe oder Sportschuhe mit flexibler Sohle müssen während des gesamten Wettkampfes getragen werden. Die Schuhe dürfen nicht über die Knöchel reichen. Weiche Gummistiefel oder Überschuhe sind bei schlechtem Wetter erlaubt. Solche Stiefel dürfen keine Unterstützung geben und die Bewegungsfähigkeit des Knöchels nicht einschränken. Bei schlechtem Wetter darf eine wasserdichte Schutzbekleidung getragen werden. Ein Gehörschutz nach Regel 0.2 darf getragen werden. Ein einziger Gürtel mit maximal 30 mm darf ge- tragen werden. Wird ein Gürtelköcher benutzt, so muss er am Gürtel befestigt sein. 5.6 Geräte zur Windbeobachtung Beim Scheibenschießen mit der 30 m Armbrust (internationale und nationale Bedingungen) kann jeder Schütze vor dem Wettkampf bis zu zwei Geräte zur Windbeobachtung aufstellen.

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