Allgemein gültige Regeln für alle Disziplinen Teil 0; Seite 5 0 Sportordnung des Deutschen Schützenbundes, Stand 01.01.2026 Zum Schutz vor Gehörschäden wird bei allen Wettbewerben (außer Luftdruck und Bogen) beim Schießbetrieb ein Gehörschutz vorgeschrieben. Schützen ist die Verwendung eines Gehörschutzes mit eingebauten Empfangsvorrichtungen jeder Art verboten. Nicht davon betroffen sind elektronisch niveauabhängig dämmende Gehörschützer, solange diese nicht mit Funk- oder Spracheinrichtungen versehen sind. Bei Bogenwettbewerben gelten besondere Bestimmungen. Außer ärztlich verordneten Hörhilfen dürfen von den Schützen keine elektrischen oder elektronischen Geräte im Schützenstand verwendet werden. Während eines Wettkampfes ist Schützen, Trainern, Mannschaftsbetreuern und Zuschauern im Schützenstand und Zuschauerbereich die Verwendung von Mobiltelefonen, Funksprechgeräten oder ähnlichen Vorrichtungen verboten. Alle Mobiltelefone müssen abgeschaltet sein. An jedem Schießstand (auch Bogensportplatz) ist an gut sichtbarer Stelle eine Schießstandordnung anzubringen. Den freien Raum hinter den Schützen dürfen nur der Schießleiter und die von ihm zugelassenen Mitarbeiter (insbesondere verantwortliche Aufsichtspersonen, zur Aufsichtführung berechtigte Sorgeberechtigte, zur Kinder- und Jugendarbeit für das Schießen geeignete Aufsichtspersonen) sowie die Kampfrichter/Jurymitglieder betreten. Bei Störungen im Schießbetrieb, z. B. durch Versagen der Scheibeneinrichtungen, ist das Schießen sofort zu unterbrechen und die Waffen sind zu entladen. Letzteres kann auf Anordnung der Schießleitung auch durch Abschießen der Waffen auf den Geschossfang geschehen. Eine Unterbrechung des Schießens infolge einer Störung haben die Verantwortlichen schnellstmöglich durch klare Anordnung bekannt zu geben. In der Anzeigedeckung geschieht dies mit einer für die Schützen sichtbaren roten Flagge oder eines anderen angekündigten Signals. Das Schießen darf erst auf Anordnung des Schießleiters und nach Einholen der roten Flagge oder des entsprechenden Signals fortgesetzt werden. 0.2.1 Alkohol Den Sportlern ist der Genuss von Alkohol verboten. Als Grenze gilt 0,0 Promille. Es bleibt den Veranstaltern vorbehalten Kontrollen vorzunehmen. Bei der Feststellung von Alkohol erfolgt eine Disqualifikation in dem betr. Wettbewerb. Die Schießleitung legt im Vorfeld die berechtigte Person als Kontrolleur fest. 0.2.2 Kleidung Zugelassen bei den Wettkämpfen des DSB sind die üblichen Schießbekleidungen sowie allg. übliche Bekleidungen. Tarnkleidung, Zubehör (Camouflage) oder Kleidung mit mitliärischem Aussehen jeder Art und Farbe ist nicht zulässig. Disziplinspezifische Abweichungen sind in den entsprechenden Fachteilen geregelt. 0.2.3 Sicherheitsvorrichtungen Munitionsattrappen oder patronenähnliche Gegenstände sind verboten. Empfohlen wird eine einfache Kunststoffschnur, die sowohl die Mündung als auch das Patronenlager überragt.
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