Allgemein gültige Regeln für alle Disziplinen Teil 0; Seite 4 0 Sportordnung des Deutschen Schützenbundes, Stand 01.01.2025 Der Schütze hat seine Waffe mit beiden Händen selbst zu laden. (Ausnahme: Arm- und Handbeschädigte in Gewehr- und Pistolenwettbewerben für Behinderte) Eine Waffe darf nur abgelegt werden, wenn diese nicht geladen ist. Dies wird angenommen wenn: n d ie Sicherheitsvorrichtung eingeführt ist, n sich kein Magazin in der Waffe befindet, n bei Vorderladerwaffen kein Pulver eingefüllt ist, n die Armbrust nicht gespannt ist oder der Schütze die Kontrolle über die gespannte Armbrust hat. Eine Luftdruckwaffe/Gasdruckwaffe gilt als geladen, sobald sich das Diabolo in dem Lauf, bzw. in der Lademulde/Laderinne befindet. Bevor der Schütze seinen Stand verlässt, muss er sich vergewissern und die Standaufsicht muss überprüfen, dass die Sicherheitsvorrichtung ordnungsgemäß eingeführt ist. Wenn ein Schütze seine Waffe einpackt oder vom Schützenstand entfernt, ohne dass sie von der Standaufsicht überprüft wurde, wird er disqualifiziert. Bei Ladehemmung oder sonstiger Störung ist die Aufsicht/Schießleitung/Jury einzuschalten. Spezielle Sicherheitsbestimmungen für die Wettbewerbe Armbrust national, Feldarmbrust, Bogen, Feldbogen, Sommerbiathlon und Vorderlader sind zu beachten. Transparente Schutzbrillen mit zwei gleichfarbigen Gläsern gelten nicht als Blende(n). Bei den Wettbewerben VL, Zentralfeuerwaffen (Wettbewerb 2.45 und 2.50 bis 2.59 ist ein Augenschutz aus Sicherheitsgründen zwingend erforderlich. Der Augenschutz muss einen Schutz des Auges mindestens von vorne und seitlich gewährleisten. Der Sportler trägt die Verantwortung für die Art des Schutzes seiner Augen selbst. Zum Schutz vor Gehörschäden wird bei allen Wettbewerben (außer Luftdruck und Bogen) beim Schießbetrieb ein Gehörschutz vorgeschrieben. Schützen ist die Verwendung eines Gehörschutzes mit eingebauten Empfangsvorrichtungen jeder Art verboten. Nicht davon betroffen sind elektronisch niveauabhängig dämmende Gehörschützer, solange diese nicht mit Funk- oder Spracheinrichtungen versehen sind. Bei Bogenwettbewerben gelten besondere Bestimmungen. Außer ärztlich verordneten Hörhilfen dürfen von den Schützen keine elektrischen oder elektronischen Geräte im Schützenstand verwendet werden. Während eines Wettkampfes ist Schützen, Trainern, Mannschaftsbetreuern und Zuschauern im Schützenstand und Zuschauerbereich die Verwendung von Mobiltelefonen, Funksprechgeräten oder ähnlichen Vorrichtungen verboten. Alle Mobiltelefone müssen abgeschaltet sein. An jedem Schießstand (auch Bogensportplatz) ist an gut sichtbarer Stelle eine Schießstandordnung anzubringen. Den freien Raum hinter den Schützen dürfen nur der Schießleiter und die von ihm zugelassenen Mitarbeiter (insbesondere verantwortliche Aufsichtspersonen, zur Aufsichtführung berechtigte Sorgeberechtigte, zur Kinder- und Jugendarbeit für das Schießen geeignete Aufsichtspersonen) sowie die Kampfrichter/Jurymitglieder betreten. Bei Störungen im Schießbetrieb, z. B. durch Versagen der Scheibeneinrichtungen, ist das Schießen sofort zu unterbrechen und die Waffen sind zu entladen. Letzteres kann auf Anordnung der Schießleitung auch durch Abschießen der Waffen auf den Geschossfang geschehen.
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