Impressum Seite 14 Sportordnung des Deutschen Schützenbundes, Stand 01.01.2025 Schießen ständig zu beaufsichtigen sowie insbesondere dafür zu sorgen, dass die im Schießstand Anwesenden durch ihr Verhalten keine vermeidbaren Gefahren verursachen und die Regelungen dieser Schießstandordnung beachtet werden. Sie haben, wenn dies zur Verhütung von Gefahren erforderlich ist, das Schießen und den Aufenthalt im Schießstand zu untersagen. Die Benutzer von Schießständen haben die Anordnungen der Aufsichtspersonen zu befolgen. Die Aufsichtsperson darf während der Aufsichtstätigkeit selbst nicht am Schießen teilnehmen. Eine zur Aufsichtsführung befähigte Person darf schießen, ohne selbst beaufsichtigt zu werden, wenn sichergestellt ist, dass sie sich allein auf dem Schießstand befindet. Stand: Mai 2024 DEUTSCHER SCHÜTZENBUND e.V. Sicherheitsregeln für Bogensportanlagen 1. Jeder Sportler ist den Bestimmungen dieser Sicherheitsregeln, der jeweils gültigen Sportordnung und der Ausschreibung, die er durch seine Teilnahme anerkennt, unterworfen. 2. Bei jedem Ausziehen des Bogens darf dieser nur so hoch gehalten werden, dass auch ein sich unbeabsichtigt lösender Pfeil nicht über den Gefahrenbereich hinaus (freies Gelände bzw. Pfeilfänge wie Netz, Wall, Gegenhang usw.) fliegen kann. 3. Beim Auszug des Bogens im Spann- und Zielvorgang muss der Pfeil immer in Richtung der Scheibe bzw. Auflage zeigen. 4. Grundsätzlich muss der Bogen immer so ausgerichtet sein, dass niemand durch einen sich unbeabsichtigt lösenden Pfeil gefährdet bzw. verletzt werden kann. Es darf nur geschossen werden, wenn sich deutlich erkennbar keine Personen in Schussrichtung im Gefahrenbereich vor oder hinter der Scheibe aufhalten. 5. Jedes Schießen darf nur unter Aufsicht erfolgen. Den Weisungen der jeweiligen Aufsicht(en) ist Folge zu leisten. 6. Aufsicht kann jeder volljährige und erfahrene Bogensportler sein, der vom vertretungsberechtigten Vereinsvorstand oder dem jeweiligen Ausrichter hierzu eingeteilt bzw. ermächtigt worden ist. Eine Aufsicht darf selbst während der direkten Aufsichtstätigkeit nicht am Schießen teilnehmen. Eine zur Aufsichtführung ermächtigte Person darf schießen, ohne selbst beaufsichtigt zu werden, wenn sichergestellt ist, dass sie sich allein auf der Bogensportanlage befindet. 7. Bei Störungen ist das Schießen einzustellen. Es darf erst auf Anordnung der Aufsicht fortgesetzt werden. 8. Sportler, die in leichtfertiger Weise andere gefährden, sind von der Teilnahme am Schießen auszuschließen und vom Bogenplatz zu verweisen. Personen, die durch ihr Verhalten den reibungslosen und sicheren Ablauf einer Veranstaltung stören oder zu stören versuchen, können vom Bogenplatz verwiesen werden. 9. Rauchen und der Konsum von Alkohol, Cannabis und anderen Rauschmitteln sind auf dem Sportgelände, im und vor dem Aufenthaltsbereich der Sportler untersagt. Stand: Mai 2024
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