Seite 144 Seite 145 TOP 10 – Satzungsänderung TOP 10 – Satzungsänderung Synopse zur ƒnderung der Satzung des Deutschen Sch¸tzenbund e.V. DSB-Satzung (Stand 09.03.2023) Satzungs‰nderungen 2025 Begr¸ndung/ Erl‰uterungen/ Kommentare Sportschieflen (stellvertretender Vorsitz) sowie vier weiteren Mitgliedern des Bundesausschusses Sportschieflen. Sie erledigt die laufenden Aufgaben im Bereich Sportschieflen. Durch den Vizepr‰sidenten Sport kˆnnen zus‰tzlich zu den Mitgliedern der Technischen Kommission weitere Personen als Spezialisten f¸r besondere Themen hinzugezogen werden, die ihrerseits der Technischen Kommission zuarbeiten. Der Bundesausschuss Sportschieflen tagt in der Regel zwei Mal im Jahr. 5. Der Bundesausschuss Bogensport besteht aus dem Vizepr‰sidenten Sport (Vorsitz), dem Bundessportleiter Bogensport (stellvertretender Vorsitz), dem Sportdirektor, je einem Vertreter der unmittelbaren Mitglieder, den Bundesreferenten aus dem Bereich Behindertensport und Kampfrichterwesen Bogensport, dem Aktivensprecher Bogen, einem Vertreter der Deutschen Sch¸tzenjugend und jeweils einem sachkundigen Vertreter der besonderen Mitglieder. Der Bundessportleiter Bogensport wird auf Vorschlag der Vertreter der unmittelbaren Mitglieder aus ihren Reihen gew‰hlt. Der Bundesausschuss Bogensport ber‰t das Pr‰sidium und entwickelt Entscheidungsvorlagen f¸r das Pr‰sidium zur Vorlage f¸r den Gesamtvorstand. Insbesondere umfasst dies die ‹berarbeitung des Regelwerks im Bereich Bogen (Allgemeiner Teil und Bogen), Konzepte zur Entwicklung des Bogen- und Schulsports sowie den Beschluss ¸ber die Ausschreibung im Bogenbereich und die Organisation der Deutschen Meisterschaften im Bereich Bogen. Sportschieflen (stellvertretender Vorsitz) sowie vier weiteren Mitgliedern des Bundesausschusses Sportschieflen. Sie erledigt die laufenden Aufgaben im Bereich Sportschieflen. Durch den Vizepr‰sidenten Sport kˆnnen zus‰tzlich zu den Mitgliedern der Technischen Kommission weitere Personen als Spezialisten f¸r besondere Themen hinzugezogen werden, die ihrerseits der Technischen Kommission zuarbeiten. Der Bundesausschuss Sportschieflen tagt in der Regel zwei Mal im Jahr. 5. Der Bundesausschuss Bogensport besteht aus dem Vizepr‰sidenten Sport (Vorsitz), dem Bundessportleiter Bogensport (stellvertretender Vorsitz), dem Sportdirektor, je einem Vertreter der unmittelbaren Mitglieder, den Bundesreferenten aus dem Bereich Behindertensport und Kampfrichterwesen Bogensport, dem Aktivensprecher Bogen, einem Vertreter der Deutschen Sch¸tzenjugend und jeweils einem sachkundigen Vertreter der besonderen Mitglieder. Der Bundessportleiter Bogensport wird auf Vorschlag der Vertreter der unmittelbaren Mitglieder aus ihren Reihen durch die Mitglieder des Bundesausschusses Bogensport gew‰hlt. Die Wiederwahl des amtierenden Bundessportleiters Bogensport ist mˆglich. Der Bundesausschuss Bogensport ber‰t das Pr‰sidium und entwickelt Entscheidungsvorlagen f¸r das Pr‰sidium zur Vorlage f¸r den Gesamtvorstand. Insbesondere umfasst dies die ‹berarbeitung des Regelwerks im Bereich Bogen (Allgemeiner Teil und Bogen), Konzepte zur Entwicklung des Bogen- und Schulsports sowie den Beschluss ¸ber die Ausschreibung im Bogenbereich und die Organisation der Deutschen Meisterschaften im Bereich Bogen. Die ƒnderung dient der Vereinfachung einer mˆglichen Wiederwahl eines Bundessportleiters, der sein Amt als Landessportleiter aufgrund der T‰tigkeit auf Bundesebene abgegeben hat. Synopse zur ƒnderung der Satzung des Deutschen Sch¸tzenbund e.V. DSB-Satzung (Stand 09.03.2023) Satzungs‰nderungen 2025 Begr¸ndung/ Erl‰uterungen/ Kommentare Dem Bundesausschuss Bogensport arbeitet die Technische Kommission Bogensport zu, die ihn ber‰t. Die Technische Kommission Bogensport besteht aus dem Vizepr‰- sidenten Sport (Vorsitz), dem Bundessportleiter Bogensport (stellvertretender Vorsitz) sowie drei weiteren Mitgliedern des Bundesausschusses Bogensport. Sie erledigt die laufenden Aufgaben im Bereich Bogen. Durch den Vizepr‰sidenten Sport kˆnnen zus‰tzlich zu den Mitgliedern der Technischen Kommission weitere Personen als Spezialisten f¸r besondere Themen hinzugezogen werden, die ihrerseits der Technischen Kommission zuarbeiten. Der Bundesausschuss Bogensport tagt in der Regel zwei Mal im Jahr. 6. & Dem Bundesausschuss Bogensport arbeitet die Technische Kommission Bogensport zu, die ihn ber‰t. Die Technische Kommission Bogensport besteht aus dem Vizepr‰- sidenten Sport (Vorsitz), dem Bundessportleiter Bogensport (stellvertretender Vorsitz) sowie drei weiteren Mitgliedern des Bundesausschusses Bogensport. Sie erledigt die laufenden Aufgaben im Bereich Bogen. Durch den Vizepr‰sidenten Sport kˆnnen zus‰tzlich zu den Mitgliedern der Technischen Kommission weitere Personen als Spezialisten f¸r besondere Themen hinzugezogen werden, die ihrerseits der Technischen Kommission zuarbeiten. Der Bundesausschuss Bogensport tagt in der Regel zwei Mal im Jahr. 6. & ß 22 Aktivenbeirat und Gesamtaktivensprecher 1. Die Bundeskadermitglieder der einzelnen olympischen Disziplingruppen (Bogen, Flinte, Gewehr und Pistole) w‰hlen aus ihrer Mitte jeweils einen Vertreter in den Aktivenbeirat. 2. Die Abteilungen des Deutschen Behindertensportverbandes (Sportschieflen / Bogen) entsenden jeweils einen Athletenvertreter in den Aktivenbeirat. 3. Der Aktivenbeirat w‰hlt den Gesamtaktivensprecher. ß 22 Aktivenbeirat und Gesamtaktivensprecher 1. Die Bundeskaderathleten Bundeskadermitglieder der einzelnen olympischen Disziplingruppen (Bogen, Flinte, Gewehr und Pistole) w‰hlen aus ihrer Mitte jeweils zwei einen Vertreter in den Aktivenbeirat. 2. Die Abteilungen des Deutschen Behindertensportverbandes (Sportschieflen / Bogen) entsenden jeweils einen Athletenvertreter in den Aktivenbeirat. 2. 3. Der Aktivenbeirat w‰hlt den Gesamtaktivensprecher. Mit der ƒnderung wird eine sprachliche Vereinheitlichung herbeigef¸hrt. Mit der Erg‰nzung auf zwei Vertreter, wird auch dem NK1 Kader ein Vertreter zugesprochen. Die ƒnderung tr‰gt dem Umstand Rechnung, dass ein Zusammenschluss der Behindertensportabteilungen des DBS mit dem DSB nicht umgesetzt wurde. Eine Vertretung ist aufgrund der besprochenen Themen in den Gremien Synopse zur ƒnderung der Satzung des Deutschen Sch¸tzenbund e.V. DSB-Satzung (Stand 09.03.2023) Satzungs‰nderungen 2025 Begr¸ndung/ Erl‰uterungen/ Kommentare 4. Der Gesamtaktivensprecher, bei seiner Verhinderung ein Vertreter, nimmt die Vertretung im Bundesausschuss Spitzensport, im Gesamtvorstand und in der Delegiertenversammlung wahr. 3. 4. Der Gesamtaktivensprecher, bei seiner Verhinderung ein Vertreter, nimmt die Vertretung im Bundesausschuss Spitzensport, im Gesamtvorstand und in der Delegiertenversammlung wahr. 4. Die Details werden in einer Aktivenordnung geregelt. nicht zielf¸hrend und widerspricht dem Grundsatz, dass persˆnliche Mitglieder nicht vertreten werden. Die Details zum Wahlprozedere und den Aufgaben der Aktivensprecher werden in der Aktivenordnung ausgef¸hrt. ß 26 Beschlussf‰higkeit, Wahlen und Abstimmungen 1. Einladungen, Tagesordnungen und Sitzungsunterlagen zu Sitzungen der Organe und sonstigen Gremien des DSB kˆnnen schriftlich oder elektronisch an die von den jeweiligen Mitgliedern hinterlegte E-Mail-Anschrift verschickt werden. Dies soll mindestens 14 Tage vor der Sitzung erfolgen; in besonderen F‰llen kann die Frist abgek¸rzt werden. ß 26 Beschlussfassung, Beschlussf‰higkeit, Wahlen und Abstimmungen 1. Bei der Einberufung der Versammlungen oder Sitzungen der Organe, Kommissionen oder Aussch¸sse kann vorgesehen werden, dass Mitglieder auch ohne Anwesenheit am Versammlungs- oder Sitzungsort im Wege der elektronischen Kommunikation an der Versammlung oder Sitzung teilnehmen und andere Mitgliederrechte aus¸ben kˆnnen (hybride Versammlung bzw. Sitzung) oder dass die Mitglieder ohne Anwesenheit am Versammlungs- oder Sitzungsort im Wege der elektronischen Kommunikation teilnehmen und ihre anderen Mitgliederrechte aus¸ben m¸ssen (virtuelle Versammlung bzw. Sitzung). Wird eine hybride oder virtuelle Versammlung bzw. Sitzung einberufen, so ist bei der Einberufung auch anzugeben, wie die Mitglieder ihre Rechte im Wege der elektronischen Kommunikation aus¸ben kˆnnen. 2.1. Einladungen, Tagesordnungen und Sitzungsunterlagen Unterlagen zu Versammlungen oder Sitzungen der Organe und sonstigen Gremien des DSB kˆnnen schriftlich oder elektronisch an die von den jeweiligen Mitgliedern hinterlegte E-Mail-Anschrift verschickt werden. Dies soll mindestens 14 Tage vor der Sitzung erfolgen; in besonderen F‰llen kann die Frist abgek¸rzt werden. Diese ƒnderung ermˆglicht es dem DSB zuk¸nftig, in digitalen Versammlungen bzw. Sitzungen rechtssicher Beschl¸sse fassen zu kˆnnen. Diese ƒnderung dient der redaktionellen Klarstellung. Synopse zur ƒnderung der Satzung des Deutschen Sch¸tzenbund e.V. DSB-Satzung (Stand 09.03.2023) Satzungs‰nderungen 2025 Begr¸ndung/ Erl‰uterungen/ Kommentare 2. Organe, Kommissionen und Aussch¸sse sind bei Anwesenheit der Mehrheit ihrer Mitglieder beschlussf‰hig. Ist keine Mehrheit gegeben, ist eine neue Versammlung binnen 14 Tagen einzuberufen, die dann in jedem Fall beschlussf‰hig ist. 3. Wahlen haben schriftlich zu erfolgen, es sei denn, dass nur ein Vorschlag vorliegt oder einem Antrag auf offene Wahl von der Mehrheit der Wahlberechtigten stattgegeben wird. Ausgenommen von dieser Regelung ist die Wahl gem. ß 12 Ziff. 3, Satz 5. 4. Bei Wahlen und Abstimmungen entscheidet, soweit in der Satzung und in den Ordnungen nichts anderes bestimmt ist, die einfache Mehrheit der g¸ltigen abgegebenen Stimmen. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. 5. Auf Antrag kann die Mehrheit der Stimmberechtigten eine schriftliche Abstimmung beschlieflen. 6. Eilbed¸rftige Beschl¸sse kˆnnen im Ausnahmefall im Pr‰- sidium und im Gesamtvorstand im Umlaufverfahren herbeigef¸hrt werden. 7. ‹ber den Verlauf einer Versammlung oder Sitzung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Leiter der Versammlung oder Sitzung und dem Protokollf¸hrer zu unterschreiben ist. Das Protokoll ist allen Teilnehmern innerhalb von zwei Monaten nach der Versammlung oder Sitzung zuzusenden; ß 14 Ziff. 3 Satz 4 gilt entsprechend. Das Protokoll gilt als genehmigt, wenn kein Teilnehmer innerhalb von weiteren 30 Tagen schriftlich bei der Gesch‰ftsstelle des DSB Einspruch erhebt. ‹ber den Einspruch entscheiden die Teilnehmer der n‰chsten Versammlung oder Sitzung, f¸r die das Protokoll bestimmt ist. 3.2. Organe, Kommissionen und Aussch¸sse sind bei Anwesenheit der Mehrheit ihrer Mitglieder beschlussf‰hig. Ist keine Mehrheit gegeben, ist eine neue Versammlung binnen 14 Tagen einzuberufen, die dann in jedem Fall beschlussf‰hig ist. 4.3. Wahlen haben schriftlich oder mittels Abstimmungssoftware zu erfolgen, es sei denn, dass nur ein Vorschlag vorliegt oder einem Antrag auf offene Wahl von der Mehrheit der Wahlberechtigten stattgegeben wird. Ausgenommen von dieser Regelung ist die Wahl gem. ß 12 Ziff. 3, Satz 5. 5.4. Bei Wahlen und Abstimmungen entscheidet, soweit in der Satzung und in den Ordnungen nichts anderes bestimmt ist, die einfache Mehrheit der g¸ltigen abgegebenen Stimmen. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung 6.5. Auf Antrag kann die Mehrheit der Stimmberechtigten eine schriftliche Abstimmung oder eine Abstimmung mittels Abstimmungssoftware beschlieflen. 7.6. Eilbed¸rftige Beschl¸sse kˆnnen im Ausnahmefall im Pr‰sidium und im Gesamtvorstand im Umlaufverfahren herbeigef¸hrt werden. 8.7. ‹ber den Verlauf einer Versammlung oder Sitzung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Leiter der Versammlung oder Sitzung und dem Protokollf¸hrer zu unterschreiben ist. Das Protokoll ist allen Teilnehmern innerhalb von zwei Monaten nach der Versammlung oder Sitzung zuzusenden; ß 14 Ziff. 3 Satz 4 gilt entsprechend. Das Protokoll gilt als genehmigt, wenn kein Teilnehmer innerhalb von weiteren 30 Tagen schriftlich bei der Gesch‰ftsstelle des DSB Einspruch erhebt. ‹ber den Einspruch entscheiden die Teilnehmer der n‰chsten Versammlung oder Sitzung, f¸r die das Protokoll bestimmt ist. Diese ƒnderung ermˆglicht es dem DSB zuk¸nftig, insbesondere in der Delegiertenversammlung, rechtssicher mit elektronischen Abstimmungsger‰- ten Wahlen durchf¸hren zu kˆnnen. Diese ƒnderung ermˆglicht es dem DSB zuk¸nftig, insbesondere in der Delegiertenversammlung, rechtssicher mit elektronischen Abstimmungsger‰- ten Abstimmungen durchf¸hren zu kˆnnen.
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