Berichtsheft zum 63. Deutschen Schützentag

111 Anlage 63. Deutscher Schützentag Satzungsänderung 2023 (Anlage zum Satzungsänderungsantrag des Präsidiums – TOP 9) Ursprungsfassung (Stand 12.03.2022) Änderungen Begründung/ Erläuterungen/ Kommentare 3 Soweit der DSB für Grundsatzfragen zuständig ist, schließt dies nicht generell die Zuständigkeit der unmittelbaren und mittelbaren Mitglieder aus, erfordert aber vor entsprechendem Tätigwerden eine Abstimmung mit dem DSB. § 14 Delegiertenversammlung 1. Die Delegiertenversammlung ist das oberste Organ des DSB. Sie setzt sich zusammen aus a) den Mitgliedern des Gesamtvorstandes, b) den Delegierten der unmittelbaren Mitglieder (§ 8 Ziff. 3), c) den Ehrenmitgliedern. 2. Die Delegiertenversammlung ist zuständig für a) die Änderung der Satzung und der Ordnungen, mit Ausnahme derjenigen, die nach § 13 Ziff. 5 dem Gesamtvorstand vorbehalten sind, b) die Wahl der Mitglieder des Präsidiums mit Ausnahme des Vizepräsidenten Jugend, c) die Festsetzung des Bundesbeitrages und Umlagen, d) die Entgegennahme der Jahresberichte des Präsidiums und dessen Entlastung, e) die Wahl von drei Rechnungsprüfern und eines Ersatzrechnungsprüfers für eine Amtszeit von vier Jahren, f) die Abberufung von Mitgliedern des Präsidiums, die in besonders schwerwiegender Weise gegen ihre sich aus § 9 Ziff. 1 und 2 ergebenden Pflichten verstoßen haben, g) die Beschlussfassung über die Auflösung des DSB. 3. … § 14 Delegiertenversammlung 1. Die Delegiertenversammlung ist das oberste Organ des DSB. Sie setzt sich zusammen aus a) den Mitgliedern des Gesamtvorstandes, b) den Delegierten der unmittelbaren Mitglieder (§ 8 Ziff. 3), c) den Ehrenmitgliedern. 2. Die Delegiertenversammlung ist zuständig für a) die Änderung der Satzung und der Ordnungen, mit Ausnahme derjenigen, die nach § 13 Ziff. 5 dem Gesamtvorstand vorbehalten sind, b) die Wahl der Mitglieder des Präsidiums mit Ausnahme des Vizepräsidenten Jugend, c) die Festsetzung des Bundesbeitrages und Umlagen, d) die Entgegennahme der Jahresberichte des Präsidiums und dessen Entlastung, e) die Wahl von drei Rechnungsprüfern und eines Ersatzrechnungsprüfers für eine Amtszeit von vier Jahren, f) die Wahl eines Good Governance-Beauftragten, der vom Präsidium vorgeschlagen und für eine Amtszeit von vier Jahren gewählt wird. Die Amtszeit korrespondiert mit der des Präsidiums. Wiederwahl ist zulässig. Der Good Governance-Beauftragte ist solange im Amt, bis ein Nachfolger gewählt ist, f) g) die Abberufung von Mitgliedern des Präsidiums, die in besonders schwerwiegender Weise gegen ihre sich aus § 9 Ziff. 1 und 2 ergebenden Pflichten verstoßen haben, g) h) die Beschlussfassung über die Auflösung des DSB. Die Verankerung eines Good Governance-Beauftragten in der Satzung ist zu empfehlen, um der Umsetzung der Good GovernanceRegeln zu entsprechen und die Vorgaben des PotentialAnalysesystems von BMI/DOSB zu erfüllen. Die erste Amtsperiode des Good Governance-Beauftragten liefe bis zur Delegiertenversammlung 2025.

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